Paketsteuer ab Oktober 2026: Was Onlinehändler prüfen müssen

Ab 1. Oktober 2026 gilt in Österreich eine neue Paketsteuer von grundsätzlich zwei Euro pro zugestelltem Paket. Sie betrifft jedoch nicht jeden Webshop. Steuerschuldner sind grundsätzlich Versandhändler, deren inländische Versandhandelsumsätze im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mehr als 100 Millionen Euro betragen. Bei Verkäufen über unterstützende Online-Marktplätze kann stattdessen die Plattform als Versandhändler gelten.
Für kleine und mittlere Onlinehändler bedeutet das: Die meisten werden die Paketsteuer nicht selbst an das Finanzamt abführen. Trotzdem sollten sie ihre Abläufe prüfen. Entscheidend sind die Abgrenzung zwischen B2C und B2B, die Behandlung von Plattformabrechnungen, der Zeitpunkt der Zahlungsannahme sowie die Zuordnung von Bestellung, Paket, Retoure und Rechnung. Dieser Beitrag zeigt den Stand vom 14. September 2026 und erklärt, welche Daten für einen nachvollziehbaren Prozess benötigt werden.
Die Paketsteuer 2026 in fünf Sätzen
- Die Paketsteuer gilt für relevante Zustellungen in Österreich, deren Steuerschuld nach dem 30. September 2026 entsteht.
- Sie beträgt grundsätzlich zwei Euro pro zugestelltem Paket; alternativ kann für einen gesamten Erklärungszeitraum pro Bestellung gerechnet werden.
- Erfasst sind B2C-Versandhandelsumsätze, nicht gewöhnliche B2B-Lieferungen oder C2C-Verkäufe.
- Die Umsatzschwelle liegt bei mehr als 100 Millionen Euro an inländischen Versandhandelsumsätzen im vorangegangenen Wirtschaftsjahr.
- Bei unterstützenden Online-Marktplätzen kann die Plattformfiktion dazu führen, dass der Marktplatz und nicht der einzelne Verkäufer die Steuer schuldet.
Diese Eckpunkte stammen aus den aktuellen Informationen des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen und dem Paketsteuergesetz, BGBl. I Nr. 62/2026. Die Steuer ist eine eigene Selbstbemessungsabgabe. Sie ist daher getrennt von der Umsatzsteuer, von Versandkosten und von den Rechnungsdaten des Warenverkaufs zu betrachten.
Wer ist tatsächlich betroffen?
Die hohe Umsatzschwelle ist der wichtigste Filter. Maßgeblich sind laut BMF die inländischen Versandhandelsumsätze des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Liegen sie nicht über 100 Millionen Euro, muss der Versandhändler selbst keine Paketsteuer abführen. Der einzelne Warenwert und die Größe des Pakets ändern an dieser Schwelle nichts.
- Kleiner eigener Webshop unter der Umsatzschwelle: Keine eigene Paketsteuerpflicht. Dokumentieren Sie die Schwelle und prüfen Sie Plattformkosten getrennt.
- Großer Versandhändler über der Umsatzschwelle: Grundsätzlich Steuerschuldner. Verknüpfen Sie Bestellung, Zahlungsannahme, Paket und Zustellung.
- Verkauf über einen unterstützenden Online-Marktplatz: Die Plattform kann als Versandhändler gelten. Prüfen Sie Vertrag und Abrechnung der Plattform.
- B2B-Lieferung an ein Unternehmen: Grundsätzlich nicht erfasst. Halten Sie Unternehmensstatus und verwendete UID nachvollziehbar fest.
- Click and Collect beim Geschäftslokal: Kein Versandhandelsumsatz im Sinn des Gesetzes. Unterscheiden Sie die Abholung eindeutig von einer Zustellung.
Besonders relevant ist die Plattformfiktion. Unterstützt ein Online-Marktplatz den Verkauf im umsatzsteuerlichen Sinn, werden ihm die betreffenden Umsätze für die Paketsteuer zugerechnet. Ein bloßes Inserat reicht dafür nicht automatisch. Kleine Händler sollten deshalb nicht nur auf ihre eigene Unternehmensgröße schauen, sondern auch klären, wie ihre Verkaufsplattform die neue Abgabe in Gebühren, Abrechnungen und Vertragsbedingungen behandelt.
B2C oder B2B: Die Kundeneinordnung wird wichtiger
Die Paketsteuer erfasst Versandhandelsumsätze an Privatpersonen und bestimmte vergleichbare Empfänger. Klassische Verkäufe zwischen Unternehmen fallen nicht darunter. Das BMF verweist für diese Abgrenzung auf die umsatzsteuerlichen Regeln und nennt insbesondere die Verwendung einer UID durch den Empfänger.
Für den Onlinehandel reicht daher ein frei ausgefülltes Feld „Firma“ nicht immer als belastbare Klassifikation. Ein robuster Ablauf unterscheidet zwischen Privatkundschaft und Geschäftskunden, erfasst die UID dort, wo sie für den konkreten Umsatz erforderlich ist, und hält fest, welche Kundeneigenschaft beim Verkauf vorlag. Änderungen nach dem Checkout sollten dokumentiert werden, statt die Bestellung stillschweigend umzuschreiben.
Diese Daten sind auch für die Rechnung nützlich. Mit einer sauberen Kundenverwaltung und eindeutigen Rechnungsdaten lässt sich später erklären, warum eine Lieferung als B2C oder B2B behandelt wurde. Claribill unterstützt dabei die Verwaltung von Kundendaten und die nachvollziehbare Erstellung von Rechnungen. Die steuerliche Einordnung des Einzelfalls bleibt Aufgabe des Unternehmens und seiner Beratung.
Warum der Zeitpunkt der Zahlungsannahme zählt
Die Steuerschuld entsteht nicht erst bei der Zustellung und auch nicht zwingend beim tatsächlichen Geldfluss. Maßgeblich ist die Annahme der Zahlung: also der Zeitpunkt, zu dem die Zahlung bestätigt wird oder eine Zahlungszusage beziehungsweise Genehmigung beim Verkäufer eingeht. Im Webshop liegt dieser Zeitpunkt typischerweise am Ende des Checkouts.
Das ist für die Einführung besonders wichtig. Wird eine Bestellung am 25. September 2026 angenommen und bezahlt, kann ihre Zustellung im Oktober liegen, ohne dass dafür bereits die neue Paketsteuer entsteht. Umgekehrt gehört eine am 2. Oktober angenommene Zahlung in den neuen Prozess, auch wenn das Paket erst deutlich später verschickt wird.
Bestellzeit, Autorisierungszeit, tatsächlicher Zahlungseingang, Versand und Zustellung dürfen deshalb nicht in einem einzigen Datumsfeld verschwinden. Für Abstimmungen helfen getrennte Ereignisse und eindeutige Referenzen. Der Claribill-Beitrag „Umsatzberichte lesen: Warum bezahlt nicht gleich verrechnet ist“ zeigt denselben Grundgedanken aus Sicht der Rechnungsverwaltung.
Pro Paket oder pro Bestellung: eine operative Entscheidung
Grundsätzlich beträgt die Steuer zwei Euro je zugestelltem Paket. Das Gesetz erlaubt betroffenen Versandhändlern alternativ, zwei Euro pro Bestellung zu berechnen, wenn die Bestellung zu einer steuerpflichtigen Zustellung führt. Diese Entscheidung gilt einheitlich für alle Bestellungen innerhalb des jeweiligen Erklärungszeitraums.
Damit wird die Datenqualität zum Kostenfaktor. Eine Bestellung kann in mehrere Pakete aufgeteilt werden, und ein Paket kann Waren mehrerer Verkäufer enthalten. Wer pro Paket abrechnet, braucht verlässliche Paket- und Zustelldaten. Wer pro Bestellung abrechnet, muss die Entscheidung für das ganze Quartal konsistent anwenden. Ein spontaner Wechsel für einzelne günstige oder teure Fälle ist nicht vorgesehen.
Vor dem Start sollten betroffene Unternehmen beide Methoden mit realen Daten simulieren. Benötigt werden zumindest Bestellnummer, Zahlungsannahme, Empfängertyp, Zustellland, Anzahl der Pakete, Zustellstatus und Plattformbezug. Ein Vergleich über mehrere typische Monate zeigt, welche Methode nicht nur rechnerisch, sondern auch organisatorisch tragfähiger ist.
Retouren, Nichtzustellung und Ersatzlieferung richtig trennen
Die neue Abgabe folgt nicht einfach dem Warenumsatz. Wird ein Paket erfolgreich zugestellt und später retourniert, fällt die Paketsteuer nach der aktuellen BMF-Information nicht nachträglich weg. Erreicht das Paket die empfangende Person hingegen nachweislich nie, kann eine Berichtigung möglich sein. Für eine Ersatzlieferung bereits zugestellter Waren entsteht grundsätzlich keine zusätzliche Paketsteuer.
- Erfolgreiche Zustellung, danach Retoure: Keine Berichtigung der bereits entstandenen Paketsteuer. Speichern Sie Zustell- und Retourenereignis getrennt.
- Paket gelangt nie in die Verfügungsmacht des Empfängers: Eine Berichtigung kann möglich sein. Die Nichtzustellung muss belastbar nachgewiesen werden.
- Ersatz für bereits zugestellte Ware: Grundsätzlich keine zweite Paketsteuer. Verknüpfen Sie die Ersatzlieferung mit dem ursprünglichen Vorgang.
Ein einfacher Status „storniert“ genügt für diese Fälle nicht. Buchhaltung, Webshop und Versanddienst sollten dieselben Referenzen verwenden. Sonst wird aus einer Retoure fälschlich eine Nichtzustellung oder aus einer Ersatzlieferung ein neuer steuerpflichtiger Verkauf.
Was gehört auf die Kundenrechnung?
Das Paketsteuergesetz regelt die Abgabe des Steuerschuldners und verlangt nicht automatisch eine neue Standardzeile auf jeder Kundenrechnung. Unternehmen sollten daher nicht ungeprüft „Paketsteuer 2 Euro“ als durchlaufenden Posten ausweisen. Zuerst ist zu klären, ob das Unternehmen selbst Steuerschuldner ist oder ob eine Plattform die Abgabe trägt.
Will ein Händler wirtschaftliche Mehrkosten über Versandkosten oder einen Zuschlag weitergeben, muss dieser Preisbestandteil vertraglich, verbraucherrechtlich und umsatzsteuerlich korrekt behandelt werden. Das ist eine andere Frage als die Entstehung der Paketsteuer. Besonders bei Rechnungen sollten Produktpreis, Versandkosten, freiwilliger Zuschlag und interne Steuerverbindlichkeit nicht vermischt werden.
Für die praktische Rechnungsstellung empfiehlt sich ein klares Datenmodell: Der Warenverkauf bleibt der Warenverkauf, Versandkosten werden als solche bezeichnet, und die Paketsteuer wird intern in einem eigenen Konto beziehungsweise einer eigenen Auswertung geführt. Wie Rabatte und Zuschläge in strukturierten Rechnungsdaten sauber abgegrenzt werden, erläutert der Beitrag „Rabatt, Fracht, Zuschlag: Wo Beträge in der E-Rechnung hingehören“.
Meldung, Zahlung und Aufbewahrung
Betroffene Versandhändler müssen die Paketsteuer selbst berechnen und quartalsweise über FinanzOnline erklären und abführen. Die Frist endet laut BMF jeweils am letzten Kalendertag des auf das Quartal folgenden Monats. Für das vierte Quartal 2026 ist damit grundsätzlich der 31. Jänner 2027 der maßgebliche Termin.
Die elektronische Erklärung ist per Datenstromübermittlung oder Webservice vorgesehen. Das BMF stellt dafür eine XML- und XSD-Struktur bereit. Pro Zeitraum ist nur eine Übermittlung der Steuererklärung möglich. Das erhöht den Wert einer vorgeschalteten Abstimmung: Bestellung, Zahlung, Paketanzahl, Zustellung und zulässige Berichtigungen sollten geprüft sein, bevor die Meldung versendet wird.
Die für Feststellung und Überprüfung der Steuer notwendigen Aufzeichnungen sind sieben Jahre aufzubewahren und müssen auf Aufforderung elektronisch übermittelt werden können. Eine reine Gesamtsumme ohne nachvollziehbare Einzelreferenzen ist daher kein guter Prüfpfad. Berichte und Exporte sollten den Weg von der Quartalssumme bis zur zugrunde liegenden Bestellung erlauben. Die Berichte in Claribill können Rechnungs- und Zahlungsdaten strukturieren; Paket- und Zustelldaten müssen jedoch aus dem Webshop beziehungsweise dem Logistiksystem ergänzt werden.
Sieben Schritte bis zum 1. Oktober
- Eigene Betroffenheit prüfen: Ermitteln Sie die inländischen Versandhandelsumsätze des vorangegangenen Wirtschaftsjahres und dokumentieren Sie das Ergebnis.
- Plattformverträge lesen: Klären Sie, ob eine Plattform als Steuerschuldner gilt und wie sie die Paketsteuer in Abrechnungen oder Gebühren behandelt.
- B2C und B2B trennen: Prüfen Sie Kundenstatus, UID-Verwendung und Zustellart, ohne sich allein auf die Bezeichnung im Kundenkonto zu verlassen.
- Zahlungsannahme speichern: Halten Sie Autorisierung oder Zahlungszusage getrennt von Zahlungseingang, Versand und Zustellung fest.
- Paketdaten verbinden: Verknüpfen Sie jede Sendung mit Bestellung, Rechnung, Zustellstatus, Retoure und möglicher Ersatzlieferung.
- Berechnungsmethode testen: Vergleichen Sie pro Paket und pro Bestellung mit realen Quartalsdaten und treffen Sie eine konsistente Entscheidung.
- Meldeprozess proben: Erstellen Sie vor dem ersten echten Lauf eine abgestimmte Kontrollauswertung und klären Sie die Zuständigkeit mit der Steuerberatung.
Praxisbeispiel: Kleiner Händler auf einem großen Marktplatz
Ein österreichischer Fachhändler verkauft über den eigenen Webshop und zusätzlich über einen großen Online-Marktplatz. Seine eigenen inländischen Versandhandelsumsätze liegen deutlich unter 100 Millionen Euro. Für den eigenen Webshop schuldet er daher nach der BMF-Darstellung grundsätzlich keine Paketsteuer.
Beim Marktplatz greift möglicherweise die Plattformfiktion. Der Händler prüft deshalb die aktualisierten Vertrags- und Abrechnungsunterlagen. Er legt keine pauschale Paketsteuer-Zeile auf seinen Kundenrechnungen an. Stattdessen trennt er seine eigenen Versandkosten von allfälligen neuen Plattformgebühren und stimmt deren buchhalterische Behandlung ab.
Parallel verbessert er die Datenqualität: B2B-Bestellungen mit UID werden sauber gekennzeichnet, Click-and-Collect-Abholungen sind von Paketzustellungen getrennt, und Plattformabrechnungen lassen sich auf einzelne Bestellungen zurückführen. Auch ohne eigene Steuererklärung verhindert dieser Ablauf unklare Kosten, falsche Zuschläge und Rückfragen beim Monatsabschluss.
Fazit: Die Schwelle ist hoch, der Datenbedarf bleibt
Die österreichische Paketsteuer ist keine pauschale Zwei-Euro-Abgabe für jeden kleinen Webshop. Die Umsatzschwelle von mehr als 100 Millionen Euro begrenzt den Kreis der unmittelbar verpflichteten Versandhändler stark. Durch Plattformfiktion und Marktplatzabrechnungen kann die Änderung dennoch bis in die Prozesse kleiner Anbieter reichen.
Wer jetzt B2C und B2B sauber trennt, den Zeitpunkt der Zahlungsannahme speichert und Bestellung, Paket, Zustellung, Rechnung und Retoure eindeutig verbindet, gewinnt mehr als nur Paketsteuer-Sicherheit. Derselbe Prüfpfad verbessert auch Rechnungsabstimmung, Retourenbearbeitung und Kostenkontrolle. Entscheidend ist, die neue Abgabe nicht mit Versandkosten oder Umsatzsteuer zu vermischen.
Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung zum Stand vom 14. September 2026 und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall.
Quellen
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