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Steuer-Update August 2026: Fünf Punkte, die KMU jetzt prüfen sollten

von Claribill Redaktion·05. August 2026·8 Min. Lesezeit
Kaufmännische Leiterin und Geschäftsführer prüfen im sommerlichen Handwerksbetrieb Steuerunterlagen neben einem E-Servicefahrzeug

Österreichische KMU sollten aus dem Steuer-Update vom August 2026 vor allem fünf Arbeitsaufträge ableiten: E-Firmenwagen für die Lohnverrechnung neu kalkulieren, die beschlossenen Budgetmaßnahmen nach Inkrafttreten in die Planung übernehmen, Immobilienübergaben lückenlos dokumentieren, eintägige Dienstreisen sauber abrechnen und bei getrennter Haushaltsführung die Familienbeihilfe monatsweise prüfen. Nicht alle fünf Themen haben denselben Rechtsstatus. Genau diese Unterscheidung entscheidet darüber, ob ein Unternehmen jetzt handeln, nur vorbereiten oder einen Einzelfall steuerlich prüfen lassen sollte.

Den Themenimpuls liefert der Steuernewsletter August 2026 von Mag. Rosemarie Schlederer. Die folgenden Aussagen wurden für diesen Beitrag eigenständig anhand amtlicher Quellen geprüft und zu einem Praxisleitfaden für Unternehmerinnen, Unternehmer und Arbeitgeber in Österreich verdichtet. Der Beitrag ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung.

Die fünf Themen in einer Statusmatrix

ThemaStatusWas KMU jetzt tun sollten
E-FirmenwagenGeplante Änderung per VerordnungSzenarien rechnen, aber Lohnverrechnung erst nach finaler Verordnung umstellen
Budgetbegleitgesetz 2027-2028Parlamentarisches Verfahren abgeschlossenBetroffene Personal- und Steuerpositionen identifizieren und Inkrafttreten je Maßnahme prüfen
HauptwohnsitzbefreiungBFG-Entscheidung zu einem EinzelfallKaufvertrag, Übergabe und tatsächliche Verfügungsgewalt gemeinsam beurteilen lassen
TagesgelderNeues BFG-Erkenntnis, Revision zugelassenReisezweck, Zeiten, Orte und Erstattungen vollständig dokumentieren
FamilienbeihilfeBFG-Entscheidung zur HaushaltszugehörigkeitBei zwei Haushalten die tatsächlichen Nächtigungen monatsweise nachweisen

1. E-Firmenwagen: rechnen ja, voreilig umstellen nein

Für reine Elektrofahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von null gilt derzeit eine begünstigte Sachbezugsregelung. Die Budgetunterlagen kündigen jedoch einen Einstieg in die Besteuerung der Privatnutzung an. Nach der vom Parlament veröffentlichten Darstellung sollen 2027 monatlich 0,375 Prozent der Anschaffungskosten, höchstens 180 Euro, angesetzt werden. Ab 2028 sind 0,625 Prozent, höchstens 300 Euro, vorgesehen.

Entscheidend ist der Status: Diese Änderung ist nicht Teil des Budgetbegleitgesetzes. Sie soll über eine Novelle der Sachbezugswerteverordnung umgesetzt werden. Solange der endgültige Verordnungstext nicht kundgemacht ist, sind die genannten Werte eine belastbare Planungsannahme, aber noch keine Grundlage für eine produktive Umstellung der Lohnverrechnung.

Welche Rolle spielen Arbeitnehmerbeiträge?

Die geltende Sachbezugswerteverordnung unterscheidet zwischen einmaligen und laufenden Kostenbeiträgen. Ein einmaliger Beitrag wird zunächst von den tatsächlichen Anschaffungskosten abgezogen; auf dieser verminderten Basis wird der Sachbezugswert berechnet. Ein laufender Beitrag wird grundsätzlich vom errechneten Sachbezugswert abgezogen. Selbst getragene Treibstoffkosten führen nach der bestehenden Regel nicht zu einer Kürzung.

Ob und in welcher Form diese Systematik auf den neuen E-Auto-Sachbezug übertragen wird, muss am finalen Verordnungstext geprüft werden. Unternehmen sollten daher bestehende Vereinbarungen nicht vorschnell umschreiben. Sinnvoll ist bereits jetzt eine Liste je Fahrzeug mit Anschaffungskosten, Datum der Überlassung, erlaubter Privatnutzung, einmaligen oder laufenden Beiträgen und verantwortlicher Lohnverrechnungsstelle.

Rechenbeispiel für die Budgetplanung

Ein E-Dienstwagen hat Anschaffungskosten von 48.000 Euro. Nach dem angekündigten Modell ergeben 0,375 Prozent im Jahr 2027 genau 180 Euro pro Monat. Ab 2028 ergeben 0,625 Prozent 300 Euro. Beide Werte erreichen damit den jeweils genannten Höchstbetrag. Das Beispiel zeigt die Größenordnung, nicht die endgültige Abrechnung: Arbeitnehmerbeiträge, Übergangsregeln und der genaue Fahrzeugbegriff sind erst anhand der kundgemachten Novelle verbindlich zu beurteilen.

2. Budgetbegleitgesetz: Beschluss ist nicht gleich ein einziger Stichtag

Der Nationalrat beschloss das Budgetbegleitgesetz 2027-2028 am 8. Juli 2026. Am 16. Juli 2026 erhob der Bundesrat keinen Einspruch; damit waren die parlamentarischen Beratungen abgeschlossen. Das umfangreiche Paket ändert zahlreiche Gesetze. Für KMU ist deshalb eine pauschale Aussage wie „gilt ab 2027“ zu grob. Jede Maßnahme hat ihre eigene Inkrafttretens- oder Übergangsregel.

Unternehmensrelevant sind unter anderem die geplante Senkung des Dienstgeberbeitrags zum Familienlastenausgleichsfonds ab 2028 von 3,7 auf 2,7 Prozent, gleichzeitig aber der Entfall bestimmter Ausnahmen für ältere Beschäftigte. Zudem sollen Unternehmen ab 2027 bis zum Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters Arbeitslosenversicherungsbeiträge für Beschäftigte leisten. Das Parlament nennt außerdem den Entfall des Telearbeitspauschales ab 2027 und eine zeitweise Einschränkung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags auf Realinvestitionen.

Die richtige Reaktion ist eine Maßnahmenliste mit vier Spalten: betroffene Person oder Steuerposition, voraussichtlicher Start, notwendige Systemänderung und fachliche Freigabe. Erst nach Kundmachung und Prüfung der konkreten Übergangsbestimmungen gehören neue Parameter in Lohnverrechnung, Budget oder Investitionsplanung.

Für Belege und Ausgangsrechnungen ändert ein Budgetgesetz nicht automatisch die Pflicht zur nachvollziehbaren Ablage. Wer steuerliche Entscheidungen aus Verträgen, Zahlungen und Rechnungen ableitet, sollte die dazugehörigen Dokumente gemeinsam auffindbar halten. Claribill unterstützt dabei die strukturierte Erstellung und Verwaltung von Rechnungen. Für Papierunterlagen zeigt der Beitrag Papierbelege digitalisieren: Wann das Original bleiben muss, warum Digitalisierung und Vernichtung getrennte Entscheidungen sind.

3. Hauptwohnsitzbefreiung: Der Kaufvertrag allein erzählt nicht die ganze Geschichte

Die Hauptwohnsitzbefreiung kann Einkünfte aus der Veräußerung eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung von der Immobilienertragsteuer ausnehmen. Beim ersten gesetzlichen Tatbestand muss das Objekt ab der Anschaffung bis zur Veräußerung mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben werden. In der Praxis können Kaufvertrag, Übergabe und tatsächliche Nutzung jedoch auseinanderfallen.

Das BFG befasste sich am 20. Februar 2026 unter der Geschäftszahl RV/6100356/2024 mit einem Fall, in dem zwischen Kaufvertragsabschluss und tatsächlicher Verfügungsgewalt fast drei Jahre lagen. Das Gericht stellte darauf ab, dass auch bei einer Beurteilung nach der tatsächlichen Verfügungsgewalt ein angemessener zeitlicher Zusammenhang mit dem Verpflichtungsgeschäft bestehen muss. Die verspätet eingebrachte Revision wurde zurückgewiesen; eine inhaltliche Klärung dieses Punktes durch den VwGH erfolgte dadurch nicht.

Für Unternehmerinnen und Unternehmer ist das vor allem bei privat gehaltenen Immobilien, gemischt genutzten Objekten oder Übergaben mit Wohnrechten relevant. Ein Meldezettel allein beantwortet die Frage nicht. Benötigt werden zumindest Kaufvertrag, Übergabeprotokoll, Schlüssel- und Nutzungsmöglichkeit, vereinbarte Wohn- oder Fruchtgenussrechte, tatsächlicher Einzug, Hauptwohnsitzmeldung, Energieverbrauch und späterer Veräußerungsvertrag.

Praxisbeispiel: Übergabe erst lange nach dem Kauf

Eine Unternehmerin kauft 2026 ein Haus, räumt dem Verkäufer aber ein zweijähriges unentgeltliches Wohnrecht ein. Sie kann das Objekt erst 2028 selbst nutzen und meldet dann ihren Hauptwohnsitz an. Für einen späteren Verkauf darf sie die Zweijahresfrist nicht isoliert ab dem Einzug berechnen und die lange Phase seit dem Kaufvertrag ignorieren. Vor einer Disposition sollte geklärt werden, welcher Befreiungstatbestand überhaupt in Betracht kommt und wie der zeitliche Zusammenhang im konkreten Vertrag zu bewerten ist.

4. Tagesgelder bei eintägigen Reisen: Dokumentation bleibt der Schlüssel

Das BFG erkannte am 23. März 2026 unter RV/5101570/2019 Tagesgelder für eintägige berufliche Reisen zur Geschäftsanbahnung an. Nach Ansicht des Gerichts verlangt der Gesetzestext keine Nächtigung. Es sah außerdem eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung, wenn Arbeitgeberersätze nach § 26 Z 4 EStG ohne Nächtigung möglich sind, entsprechende beruflich veranlasste Mehraufwendungen aber generell nicht abzugsfähig wären.

Das Erkenntnis ist praxisrelevant, aber kein Freibrief für jede Fahrt. Das BFG ließ die Revision ausdrücklich zu, weil die bisherige Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich erscheint. Außerdem entfallen Tagesgelder, wenn kein steuerlicher Reisetatbestand vorliegt, ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit entsteht oder die gesetzlichen Zeit- und Betragsgrenzen überschritten werden.

Für Inlandsdienstreisen nennt § 26 Z 4 EStG derzeit bis zu 30 Euro pro Tag. Dauert die Reise länger als drei Stunden, kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel angesetzt werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu. Arbeitgeberersatz, Werbungskosten einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers und Betriebsausgaben einer Unternehmerin oder eines Unternehmers sind dennoch getrennt zu prüfen.

Praxisbeispiel: Akquise ohne Übernachtung

Der Geschäftsführer eines Installationsbetriebs fährt um 7:00 Uhr von St. Pölten zu zwei potenziellen Gewerbekunden nach Linz und kehrt um 19:30 Uhr zurück. Die Reise dauert mehr als zwölf Stunden und erfolgt ohne Nächtigung. Für eine belastbare Abrechnung dokumentiert der Betrieb Abfahrts- und Rückkehrzeit, Zielorte, geschäftlichen Anlass, besuchte Unternehmen, gefahrene Strecke und bereits vom Arbeitgeber ersetzte Beträge. Eine bloße Kalendernotiz „Linz“ wäre zu wenig.

Bewahren Sie Reiseaufzeichnungen und zugehörige Belege zusammen auf. Dazu gehören Tickets, Parkbelege, Bewirtungsrechnungen und der interne Reiseantrag. Stimmen Namen, Adresse oder Firmenbezeichnung auf einem Beleg nicht mehr, hilft der Leitfaden Neue Adresse, neuer Firmenname: Was mit alten Rechnungen passiert bei der Trennung zwischen historischem Beleg und aktuellem Stammdatensatz.

5. Familienbeihilfe bei getrennten Eltern: Nächtigungen zählen monatsweise

Das BFG entschied am 10. Februar 2026 unter RV/7103366/2025 über Familienbeihilfe bei getrennten Haushalten. Der zentrale Rechtssatz lautet: Bestehen zwei Wohnungen, ist monatsbezogen zu prüfen, wessen Haushalt das Kind überwiegend angehört. Wesentlich ist, in wessen Wohnung das Kind regelmäßig nächtigt.

Weder die bloße Meldung noch die Höhe einzelner Unterhaltszahlungen ersetzt diese Prüfung. Auch ein über das Jahr ungefähr ausgeglichenes Betreuungsmodell bedeutet nicht automatisch, dass jeder Monat gleich zu beurteilen ist. Zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe kann objektiv zurückgefordert werden. Das heißt: Gutgläubiger Verbrauch schützt grundsätzlich nicht vor der Rückzahlung.

Für das Unternehmen ist das kein Buchhaltungsmodul, sondern ein Hinweis an betroffene Eigentümer, Geschäftsführerinnen und Beschäftigte. Die private Anspruchsprüfung gehört nicht in die Personalakte ohne Rechtsgrundlage. Lohnverrechnung und Personalverantwortliche sollten lediglich sicherstellen, dass steuerlich relevante Erklärungen über einen klaren, datensparsamen Prozess eingeholt werden. Mit den Team- und Rollenfunktionen von Claribill lassen sich betriebliche Zuständigkeiten trennen; sensible private Nachweise benötigen darüber hinaus einen geeigneten, zugriffsbeschränkten Ablageort.

Eine Umsetzungscheckliste für die nächsten 30 Tage

  • Fuhrpark erfassen: Anschaffungskosten, Privatnutzung und Arbeitnehmerbeiträge je E-Dienstwagen zusammenstellen.
  • Verordnung beobachten: Die Lohnverrechnung erst nach Veröffentlichung der finalen Sachbezugsregeln anpassen.
  • Budgetmaßnahmen zuordnen: Lohnnebenkosten, Telearbeit und investitionsbedingten Gewinnfreibetrag mit Verantwortlichen und Stichtagen versehen.
  • Immobilienakte vervollständigen: Kaufvertrag, Übergabe, Wohnrechte, Einzug, Meldung und Nutzung in einer chronologischen Übersicht dokumentieren.
  • Reiserichtlinie prüfen: Pflichtfelder für Abfahrt, Rückkehr, Ziel, Zweck, besuchte Kontakte und Arbeitgeberersatz festlegen.
  • Wiederkehrende Reiseziele markieren: Häufig aufgesuchte Orte gesondert prüfen, weil ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit entstehen kann.
  • Getrennte Haushalte monatsweise betrachten: Betreuungskalender und tatsächliche Nächtigungen konsistent führen.
  • Fachliche Freigabe einplanen: Verträge und Grenzfälle vor Umsetzung durch Steuerberatung oder Rechtsberatung beurteilen lassen.

Häufige Fragen

Gilt der neue E-Auto-Sachbezug von 180 Euro bereits sicher ab 2027?

Die Werte sind in offiziellen Budgetunterlagen angekündigt. Die Maßnahme soll aber per Novelle der Sachbezugswerteverordnung erfolgen und ist nicht Teil des Budgetbegleitgesetzes. Für die Lohnverrechnung ist daher der endgültig kundgemachte Verordnungstext maßgeblich.

Reicht bei einer eintägigen Dienstreise ein Termin im Kalender?

Nein. Für eine nachvollziehbare steuerliche Beurteilung sollten zumindest Beginn, Ende, Ziel, Zweck, besuchte Kontakte, Route und bereits ersetzte Beträge dokumentiert sein. Wiederkehrende Ziele und ein möglicher weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit sind gesondert zu prüfen.

Ist das BFG-Erkenntnis zu Tagesgeldern endgültig geklärte VwGH-Rechtsprechung?

Nein. Das BFG ließ die Revision gerade wegen uneinheitlicher höchstgerichtlicher Aussagen zu. Das Erkenntnis ist ein wichtiges Signal, muss aber mit der weiteren Rechtsentwicklung und dem konkreten Sachverhalt abgeglichen werden.

Kann die Hauptwohnsitzbefreiung allein aus der ZMR-Meldung abgeleitet werden?

Nein. Die Meldung ist ein Beweisanzeichen. Kaufvertrag, tatsächliche Verfügungsgewalt, Nutzung, Übergabe und Aufgabe des Hauptwohnsitzes müssen im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang beurteilt werden.

Fazit: Status zuerst, Systemänderung danach

Die fünf August-Themen zeigen ein gemeinsames Muster: Steuerliche Risiken entstehen häufig nicht durch fehlende Informationen, sondern durch eine falsche Einordnung ihres Status. Eine angekündigte Verordnung ist noch keine fertige Lohnregel. Ein abgeschlossenes parlamentarisches Verfahren enthält viele unterschiedliche Stichtage. Ein BFG-Erkenntnis löst einen konkreten Fall und kann offene höchstgerichtliche Fragen hinterlassen.

KMU sollten deshalb zuerst dokumentieren, wer betroffen ist und welche Belege vorhanden sind. Danach folgt die fachliche Prüfung. Erst im dritten Schritt werden Lohnverrechnung, Budget, Reiserichtlinie oder Vertragspraxis angepasst. Diese Reihenfolge verhindert hektische Systemänderungen und schafft zugleich eine belastbare Grundlage, sobald neue Regeln tatsächlich anzuwenden sind.

Quellen

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