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Fremdwährungsrechnungen: Welcher Kurs für Steuer und Zahlung zählt?

von Claribill Redaktion·25. Juli 2026·9 Min. Lesezeit
Inhaber eines österreichischen Fahrradteilebetriebs vergleicht Fremdwährungsrechnung und Zahlungseingang.

Bei einer Fremdwährungsrechnung zählt nicht nur ein Wechselkurs. KMU sollten mindestens drei Werte getrennt behandeln: die vereinbarte Rechnungswährung, den Kurs für die Umsatzsteuer und den tatsächlich von der Bank verwendeten Zahlungskurs. Diese Werte dürfen voneinander abweichen. Entscheidend ist, dass Zeitpunkt, Quelle und Rechenweg nachvollziehbar dokumentiert sind.

Das betrifft nicht nur Exporte in die USA oder das Vereinigte Königreich. Auch eine österreichische Agentur mit Schweizer Kunden, ein deutscher Händler mit Lieferanten in Polen oder ein Handwerksbetrieb mit einem Auftrag in Tschechien kann Rechnungen in einer anderen Währung als Euro ausstellen oder erhalten. Der Preis in US-Dollar, Pfund oder Franken ist dabei nur der Anfang. Für Steuer, Buchhaltung und Zahlungsabgleich wird zusätzlich ein belastbarer Euro-Wert benötigt.

Warum ein einziger Wechselkurs nicht genügt

Eine Rechnung über 10.000 US-Dollar kann am Leistungstag einen anderen Euro-Gegenwert haben als am Rechnungsdatum oder am Tag des Zahlungseingangs. Die Bank kann außerdem einen eigenen Abrechnungskurs verwenden und Gebühren abziehen. Wer alle Vorgänge mit dem späteren Kontoauszug überschreibt, verliert den steuerlichen Bezug. Wer dagegen nur den Steuerkurs speichert, kann den realen Zahlungseingang nicht sauber abstimmen.

Wert Wofür er benötigt wird Typische Quelle
Rechnungsbetrag in Fremdwährung Vertrag, Forderung, Kommunikation mit dem Kunden Auftrag, Angebot oder Rechnung
Steuerlicher Euro-Wert Umsatzsteuer und gegebenenfalls Vorsteuer Gesetzlich zulässiger Durchschnitts- oder Referenzkurs
Zahlungswert in Euro Bankabgleich und Ausgleich des offenen Postens Kontoauszug oder Zahlungsdienstleister
Kursdifferenz und Gebühren Nachvollziehbare Buchung des wirtschaftlichen Ergebnisses Differenz zwischen Forderung, Bankgutschrift und Entgelten

Diese Trennung passt zu einem sauberen digitalen Prozess: Die Rechnungserstellung bildet Forderung und Belegdaten ab, während die Zahlungsübersicht den tatsächlichen Geldfluss betrachtet. Für Fremdwährungen sollte zusätzlich festgelegt werden, welcher Euro-Wert steuerlich verwendet wurde und wodurch er belegt ist.

Ausgangs- und Eingangsrechnungen getrennt prüfen

Bei einer Ausgangsrechnung muss das Unternehmen den Fremdwährungsbetrag korrekt fakturieren und den maßgeblichen Euro-Wert für die eigene Umsatzsteuer ermitteln. Bei einer Eingangsrechnung geht es zusätzlich um die abziehbare Vorsteuer. Der vom Lieferanten genannte Euro-Hinweis kann bei der Prüfung helfen, ersetzt aber nicht automatisch die eigene Beurteilung nach den für den Empfänger geltenden Regeln.

Das ist bei internationalen Lieferketten wichtig: Ein britischer Lieferant kann seine Rechnung nach britischen Vorgaben erstellen, während das österreichische oder deutsche Empfängerunternehmen seinen Vorsteuerbetrag in Euro dokumentieren muss. Deshalb gehören Originalwährung, Fremdwährungsbetrag und steuerlicher Euro-Wert als getrennte Daten in den Vorgang. Die Originalrechnung bleibt unverändert erhalten.

Auch eine strukturierte E-Rechnung löst diese Aufgabe nicht allein. Ein Währungscode kennzeichnet die Dokumentwährung, beweist aber weder den verwendeten Steuerkurs noch dessen Zulässigkeit. Der Prüfprozess sollte daher Kursdatum, Quelle, Methode und Ergebnis als eigene Nachweisdaten erfassen. So bleibt nachvollziehbar, ob ein Wert aus der Rechnung, aus einer amtlichen Kursveröffentlichung oder aus der Bankabrechnung stammt.

Österreich: § 20 UStG bietet mehrere zulässige Wege

Für Österreich regelt § 20 Abs. 6 UStG 1994 die Umrechnung. Werte in einer anderen Währung als Euro werden grundsätzlich mit dem vom Bundesminister für Finanzen festgesetzten Durchschnittskurs für den maßgeblichen Zeitraum umgerechnet. Welcher Zeitraum zählt, hängt insbesondere davon ab, wann die Leistung ausgeführt, eine Anzahlung vereinnahmt oder bei Istbesteuerung das Entgelt vereinnahmt wurde.

Das österreichische Gesetz nennt zwei Alternativen: Unternehmen können den letzten von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Umrechnungskurs anwenden. Außerdem ist die Umrechnung nach einem Tageskurs zulässig, wenn die einzelnen Beträge durch Bankmitteilungen oder Kurszettel belegt werden. Die Methode sollte nicht erst nachträglich danach ausgewählt werden, welcher Kurs günstiger ausfällt. Ein einheitlicher, dokumentierter Prozess reduziert Rückfragen und verhindert willkürliche Ergebnisse.

Bei der Rechnung selbst ist ebenfalls Genauigkeit nötig. Die österreichischen Umsatzsteuerrichtlinien erläutern, dass bei einer Fremdwährungsrechnung der Steuerbetrag in Euro oder, wenn dieser noch nicht feststeht, die verwendete Umrechnungsmethode angegeben werden soll. Die allgemeinen Pflichtangaben gelten unabhängig von der Währung. Eine Fremdwährung ersetzt daher weder Leistungsdatum noch Steuersatz, Rechnungsnummer oder die übrigen Angaben einer ordnungsgemäßen Rechnung.

Praxisbeispiel Österreich

Eine Wiener Beratungsfirma stellt einem Schweizer Kunden eine steuerpflichtige Leistung in Schweizer Franken in Rechnung. Die Forderung lautet auf 12.000 CHF. Für die Umsatzsteuer dokumentiert das Unternehmen den nach seiner festgelegten Methode maßgeblichen Euro-Gegenwert und berechnet darauf die Steuer. Vier Wochen später trifft die Zahlung ein. Durch die Kursbewegung und ein Bankentgelt liegt die Euro-Gutschrift unter dem Euro-Wert, der bei der steuerlichen Umrechnung angesetzt wurde.

Der Zahlungseingang ändert nicht rückwirkend den dokumentierten Steuerkurs. Stattdessen werden Forderung, Zahlung, Bankentgelt und verbleibende Kursdifferenz getrennt nachvollzogen. Wie die Differenz im konkreten Jahresabschluss zu behandeln ist, hängt von Rechnungslegung, Gewinnermittlungsart und Einzelfall ab. Dieser Schritt gehört bei Unsicherheit in die Abstimmung mit Buchhaltung oder Steuerberatung.

Deutschland: Monatlicher BMF-Durchschnitt als Grundregel

In Deutschland enthält § 16 Abs. 6 UStG die zentrale Regel. Werte in fremder Währung sind für die Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuerbeträge nach den Durchschnittskursen in Euro umzurechnen, die das Bundesministerium der Finanzen für den betreffenden Monat öffentlich bekannt gibt. Bei Sollbesteuerung orientiert sich der Monat grundsätzlich an der Ausführung der Leistung beziehungsweise an einer vorab vereinnahmten Zahlung. Bei genehmigter Istbesteuerung zählt der Monat der Vereinnahmung.

Das BMF veröffentlicht die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse monatlich als offenen Datensatz und in BMF-Schreiben. Ein Tageskurs ist in Deutschland nicht einfach eine frei wählbare Alternative: Das Finanzamt kann seine Verwendung gestatten, wenn der Kurs durch Bankmitteilung oder Kurszettel nachgewiesen wird. KMU sollten diese Abweichung daher vorab klären und die Zustimmung sowie die Belege dauerhaft zuordnen.

Auch hier gilt: Der für die Umsatzsteuer verwendete Durchschnittskurs ist nicht automatisch der Kurs, den die Bank am Zahlungstag abrechnet. Die veröffentlichten BMF-Werte dienen der steuerlichen Umrechnung. Der Bankkurs bildet dagegen die konkrete Transaktion ab. Beide Werte erfüllen unterschiedliche Aufgaben.

Praxisbeispiel Deutschland

Ein Maschinenbau-Zulieferer aus Bayern fakturiert eine Lieferung an einen britischen Geschäftskunden mit 8.000 GBP. Für die Umsatzsteuer wird der Euro-Wert nach dem maßgeblichen BMF-Durchschnittskurs ermittelt. Der Kunde zahlt sechs Wochen später. Zu diesem Zeitpunkt hat sich der Kurs verändert; zusätzlich zieht die Bank ein Entgelt ab.

Der offene Posten wird mit dem eingegangenen Pfundbetrag ausgeglichen. Für den Euro-Abgleich werden Bankgutschrift, Gebühr und Kursdifferenz separat erfasst. Würde das Unternehmen stattdessen den späteren Bankkurs in die ursprüngliche Steuerberechnung zurückschreiben, wären Steuerperiode und Belegdokumentation nicht mehr konsistent.

Anzahlungen und Teilzahlungen brauchen eigene Kursentscheidungen

Besonders schnell entstehen Fehler, wenn ein Auftrag in mehreren Schritten bezahlt wird. Eine Anzahlung kann steuerlich in einem anderen Zeitraum liegen als die spätere Schlussleistung. Bei Istbesteuerung können mehrere Zahlungseingänge außerdem unterschiedliche maßgebliche Perioden haben. Ein einziger pauschaler Kurs für den gesamten Auftrag ist dann nicht ohne Weiteres plausibel.

Beispiel: Ein Kunde zahlt 30 Prozent im April, die Leistung wird im Juni abgeschlossen und der Restbetrag trifft im Juli ein. Je nach Land, Besteuerungsart und Sachverhalt können für Anzahlung, Leistung und Restzahlung unterschiedliche Zeitpunkte relevant sein. Der Kursnachweis sollte deshalb am einzelnen Steuerereignis hängen und nicht nur am Kundenkonto oder Gesamtauftrag.

Dasselbe Prinzip gilt bei Storno, Gutschrift oder Preisnachlass. Eine Korrektur sollte auf den ursprünglichen Vorgang verweisen und erkennen lassen, welcher Fremdwährungsbetrag und welcher steuerliche Euro-Wert geändert werden. Eine bloße Neuberechnung mit dem Kurs des Korrekturtags kann die ursprüngliche Steuerwirkung verfälschen. Solche Sonderfälle sollten vor der Verbuchung fachlich geprüft werden.

Referenzkurs ist nicht automatisch Transaktionskurs

Die Europäische Zentralbank veröffentlicht an Arbeitstagen Euro-Referenzkurse. Die Österreichische Nationalbank stellt diese Kurse ebenfalls bereit. Beide Institutionen weisen darauf hin, dass Referenzkurse Informations- und Vergleichszwecken dienen und nicht zwingend jenen Kursen entsprechen, zu denen eine Bank eine konkrete Zahlung umrechnet.

Für die Praxis bedeutet das: Ein öffentlich abrufbarer Kurs kann eine zulässige steuerliche Quelle sein, wenn die jeweilige nationale Regel und die gewählte Methode das erlauben. Er ist aber kein Versprechen über den Betrag, der später auf dem Konto landet. Spread, Bankentgelt, Zahlungsweg und Ausführungszeitpunkt können das Ergebnis verändern.

Ein belastbarer Workflow in sieben Schritten

  1. Währung vertraglich festlegen: Angebot, Auftrag und Rechnung müssen dieselbe Währung und eindeutige Zahlungsbedingungen verwenden.
  2. Steuerzeitpunkt bestimmen: Klären Sie, ob Leistung, Anzahlung oder Zahlung den maßgeblichen Zeitraum festlegt. Dabei spielt auch Soll- oder Istbesteuerung eine Rolle.
  3. Umrechnungsmethode definieren: Halten Sie je Land fest, ob BMF-Durchschnitt, EZB-Referenzkurs oder ein genehmigter beziehungsweise belegter Tageskurs verwendet wird.
  4. Kursquelle speichern: Dokumentieren Sie Datum, Währungspaar, Kurs, Quelle und Rechenrichtung. Ein Link allein reicht als Dauerbeleg nicht immer aus; speichern Sie deshalb den verwendeten Kursnachweis zum Vorgang.
  5. Euro-Steuerwert festschreiben: Der ermittelte Wert gehört unveränderbar zur Steuerperiode und zum Rechnungsdatensatz.
  6. Zahlung separat abstimmen: Erfassen Sie Originalbetrag, Kontogutschrift, Bankkurs und Entgelte, ohne den ursprünglichen Steuerwert zu überschreiben.
  7. Differenz freigeben: Kursgewinn, Kursverlust und Gebühren sollten nach einem einheitlichen Kontierungs- und Freigabeprozess behandelt werden.

Der steuerliche Zeitpunkt ist besonders fehleranfällig. Der Beitrag Soll- und Istbesteuerung im Vergleich erklärt, warum je nach Besteuerungsart Rechnung, Leistung oder Zahlung unterschiedlich wirken. Für den späteren Kontoabgleich hilft zusätzlich der Praxisartikel über das Zuordnen von Zahlungseingängen.

Fünf typische Fehler bei Fremdwährungsrechnungen

1. Der Bankkurs wird rückwirkend zum Steuerkurs

Die spätere Kontogutschrift wird in die ursprüngliche Rechnung oder Steuerperiode zurückgeschrieben. Dadurch verschwindet die Kursdifferenz, aber die steuerliche Dokumentation wird unplausibel.

2. Das Kursdatum bleibt ohne Begründung

Das Team verwendet einmal das Rechnungsdatum, einmal den Leistungstag und einmal den Zahlungstag. Ohne Bezug zur Besteuerungsart und zur nationalen Regel ist der Wert nicht belastbar.

3. Österreich und Deutschland werden gleich behandelt

Die Grundidee ist ähnlich, die zulässigen Alternativen unterscheiden sich jedoch. Österreich nennt den letzten veröffentlichten EZB-Kurs und den belegten Tageskurs ausdrücklich. In Deutschland ist der monatliche BMF-Durchschnitt die Grundregel; ein Tageskurs setzt eine Gestattung des Finanzamts voraus.

4. Bankgebühren werden als Kursverlust verbucht

Wenn die Bank 25 Euro Entgelt abzieht, ist nicht die gesamte Abweichung eine Wechselkursdifferenz. Gebühren und Kurswirkung müssen anhand der Abrechnung getrennt werden.

5. Der verwendete Kurs ist später nicht mehr auffindbar

Eine Zahl ohne Quelle, Datum und Rechenrichtung lässt sich Monate später kaum prüfen. Das gilt besonders, wenn 1 Euro als Anzahl Fremdwährungseinheiten veröffentlicht wird, das System aber den Kehrwert erwartet.

Checkliste vor Monats- oder Quartalsabschluss

  • Sind Rechnungswährung und ISO-Währungscode eindeutig?
  • Ist der maßgebliche Steuerzeitpunkt pro Rechnung dokumentiert?
  • Passt die Umrechnungsmethode zur österreichischen oder deutschen Regel?
  • Sind Kursquelle, Datum, Rechenrichtung und Euro-Ergebnis gespeichert?
  • Wurde bei einem deutschen Tageskurs die Zustimmung des Finanzamts dokumentiert?
  • Stimmen Originalforderung und Zahlung in der Fremdwährung überein?
  • Sind Bankentgelt und Kursdifferenz voneinander getrennt?
  • Bleibt der ursprüngliche Steuerwert nach dem Zahlungseingang unverändert?
  • Sind Korrekturen mit Grund, Zeitpunkt und Freigabe nachvollziehbar?

Häufige Fragen

Darf eine Rechnung in US-Dollar oder Schweizer Franken ausgestellt werden?

Grundsätzlich kann ein Preis in einer Fremdwährung vereinbart und fakturiert werden. Die umsatzsteuerlichen Pflichtangaben bleiben bestehen, und für Steuer beziehungsweise Vorsteuer wird ein Euro-Wert nach den nationalen Regeln benötigt. Bei grenzüberschreitenden Umsätzen sind zusätzlich Leistungsort, Steuerbefreiung oder Reverse Charge zu prüfen.

Kann der aktuelle Google- oder Portal-Kurs verwendet werden?

Ein beliebiger Online-Kurs ist kein belastbarer Standard. Verwenden Sie nur die gesetzlich vorgesehene oder mit dem Finanzamt abgestimmte Methode und bewahren Sie den Nachweis auf. EZB-Referenzkurse sind außerdem keine garantierten Transaktionskurse.

Muss jede Kursdifferenz die ursprüngliche Rechnung verändern?

Nein. Eine normale Kursbewegung zwischen Steuerzeitpunkt und Zahlung ist kein nachträglicher Fehler der Rechnung. Sie wird im Zahlungs- und Buchungsprozess nachvollzogen. Anders liegt der Fall, wenn Währung, Betrag oder Steuerberechnung auf der Rechnung selbst falsch waren.

Welche Methode ist für ein KMU am einfachsten?

Die einfachste Methode ist jene, die rechtlich zulässig, für alle gleichartigen Fälle konsistent und technisch dokumentierbar ist. Vor der ersten Fremdwährungsrechnung sollte das Unternehmen den Ablauf mit seiner Steuerberatung festlegen. Dieser Beitrag bietet eine organisatorische Orientierung, ersetzt aber keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung.

Fazit: Kursquellen trennen, Entscheidungen festschreiben

Fremdwährungsrechnungen werden beherrschbar, wenn KMU nicht nach dem einen vermeintlich richtigen Kurs suchen. Der Rechnungsbetrag dokumentiert die Forderung, der Steuerkurs schafft den Euro-Wert für Umsatzsteuer oder Vorsteuer, und der Zahlungskurs erklärt den tatsächlichen Geldfluss. Kursdifferenzen und Gebühren gehören anschließend in einen eigenen, kontrollierten Abstimmungsschritt.

Der wichtigste praktische Grundsatz lautet: Keine spätere Zahlung darf die ursprüngliche steuerliche Kursentscheidung unsichtbar machen. Wer Methode, Zeitpunkt, Quelle und Rechenweg festschreibt, schafft einen belastbaren Prüfpfad und kann Fremdwährungsumsätze ohne manuelle Spurensuche abschließen.

Quellen

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